REFI e.V. informiert

Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, den eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Mieter oder Eigentümer in diesem Wohngebäude zum Eigenverbrauch geliefert wird.

Um die komplette Versorgung der Mieterstromkunden sicherzustellen, werden diese gegebenenfalls mit (am Strommarkt beschafftem) Zusatz- und Reservestrom versorgt.

Aktueller Strompreis EnBW seit Okt. 2022:
Arbeitspreis Strom: 37,31 ct/kWh + 11,83 € Grundpreis/Monat


Es gibt derzeit 3 verschiedene Modelle für eine Mieterstromlösung

  1. Mieterstrommodell mit Förderung (bis zu 3,79 ct/kWh)
    Die Mieterstromförderung soll die zusätzlichen Kosten kompensieren und wird für einen Zeitraum von 20 Jahren garantiert.
    Allerdings darf die Größe der PV-Anlage max. 100 kWp und der Strompreis maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs s betragen. Außerdem müssen mindestens 40 % des Gebäudes Wohnzwecken dienen.
    Die Vollversorgung der teilnehmenden Parteien ist sicherzustellen – es muss also auch Netzstrom eingekauft und weitergeliefert werden, wenn die Sonne nicht scheint oder die Anlage aus anderen Gründen keinen Strom erzeugt.
    Die Wohnungsnutzer*innen erhalten jeweils eine einzige Rechnung. Diese enthält einen Mischpreis, der die Kosten des PV-Stroms und des Netzstroms einschließlich der Zählergebühr berücksichtigt. Jede Partei hat die freie Wahl des Stromversorgerunternehmens – darf also nicht zur Teilnahme am „Mieterstrom“ gezwungen werden.
    Der Strom muss auf einem Gebäude erzeugt werden und kann innerhalb eines Quartiers verbraucht werden, allerdings darf er
    nicht durch das öffentliche Stromnetz geleitet werden.
    Sofern keine Energiedienstleisterin für diese Aufgabe beauftragt wurde, wird die Anlagenbetreiberin durch die Lieferung von Strom zum Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen
  2. Mieterstrommodell ohne Förderung:
    Dieses Konzept funktioniert wie das Konzept mit Mieterstromförderung, allerdings entfällt die Pflicht zur Unterbietung des Grundversorgertarifs um 10 %.
    Gerade für kleine, selbstorganisierte Mehrfamilienhäuser kann es von Vorteil sein, nicht jährlich den Preis anpassen zu müssen. (Auch der zugekaufte Netzstrom muss 10% unter Grundversorgertarif weitergeben werden).
    Ebenso entfällt die Beschränkung auf Gebäude, deren Fläche zu mindestens 40 % dem Wohnen dient. Ohne Förderung können also auch Gebäude mit einem hohen Anteil an Gewerbe mit lokalem PV-Strom versorgt werden, auch sind größere PV-Anlagen (> 100 kWp) möglich.
  3. Kollektive Selbstversorgung
    Die „kollektive Selbstversorgung“ ist ein Ansatz, in dem eine Hausgemeinschaft gemeinschaftlich eine PV-Anlage betreibt und den erzeugten Strom, wenn möglich, im Gebäude und den Wohnungen verbraucht.
    Zur einfacheren Handhabung tritt die Hausgemeinschaft gegenüber dem Netzbetreibenden und dem Stromanbieter wie ein einzelner Kunde auf.
    Die PV-Anlage wird bei diesem Konzept gemeinsam finanziert.
    Die Deckung der laufenden Kosten einschließlich des Stromeinkaufs wird von der Hausgemeinschaft frei gestaltet und kann z.B. über das Hausgeld oder die Erfassung des Stromverbrauchs über Unterzähler geregelt werden.

Mieterstrommodelle sind für alle an ihnen beteiligten Akteure wirtschaftlich interessant, weil einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz nicht anfallen (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe). Außerdem bleibt der Strompreis für die Lebensdauer der PV-Anlage viele Jahre (> 20 Jahre!) stabil und kalkulierbar.

Damit können zukünftige Preissteigerungen beim Haushaltsstrom vermieden werden.
Mehr Unabhängigkeit von Energieversorgern und fossilen und Atomkraftwerken!