Fördermittelberatung

Der Investitionsbooster 2025 macht die degressive Abschreibung für bewegliche Güter wie Maschinen oder auch PV-Anlagen möglich

Ziel des „Sofortprogramms zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ist es, die wachstumswirksame Investitionstätigkeit der Unternehmen zu steigern und damit die Wirtschaft zu stärken.

Für die Unternehmen bedeutet die Nutzung dieser neuen degressiven Abschreibungsregelungen für bewegliche Güter wie Maschinen oder auch Photovoltaikanlagen eine anfängliche Senkung von Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Grunderwerbssteuer, was wiederum die Rentabilität der getätigten Investitionen erhöht.

In den Anwendungsbereich dieser degressiven AfA fallen auch gewerblich betriebene PV-Anlagen, bei denen im Zeitraum vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 entweder ein Eigentumsübergang (bei bestehenden Anlagen) oder (bei neuen Anlagen) die Herstellung der Betriebsbereitschaft erfolgt (Ausnahme: PV-Anlagen nach §3 Nr. 72 EstG, siehe unten).

Der maximale Abschreibungssatz beträgt mit 15% das dreifache der linearen AfA.
Damit wird es für die Unternehmen noch interessanter, in PV-Anlagen zur Eigenstromproduktion zu investieren und damit ihre Energiebezugskosten langfristig zu senken und kalkulierbar zu gestalten.

Ausnahme von dieser Regelung sind steuerbefreite PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EstG:
Wortlaut: Einkommensteuergesetz (EStG) – § 3
Steuerfrei sind:
72 – die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
Seitenabruf: 24.09.2025