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Wie wirken sich Erneuerbare Energien aus Wind und Sonne auf die Gewerbesteuer in den Kommunen aus?

Für die Gewerbesteuer auf PV- und Windenergieanlagen gibt eine gesonderte gesetzliche Regelung.
Die Gewerbesteuerzerlegung nach § 29 Abs.2 GewStG führt zu einer Besserstellung der Standortgemeinden im Vergleich zur Gewerbesteuerzerlegung nach gezahlten Löhnen: Die Verteilung der Gewerbesteuer bemisst sich zu 90 % nach der installierten Leistung am Ort der Stromerzeugung. Die Gewerbesteuerzerlegung nach gezahlten Löhnen (§29 Abs.1.GewStG) trifft bei EE-Anlagen also nicht zu.

Das bedeutet: 90% der Gewerbesteuer bei PV- und Windenergieanlagen fließt an die Standortgemeinde der EE-Anlage. (= sog. Betriebsstätten-Prinzip bei Energieerzeugungsunternehmen)

Zusätzlich dürfen den Standortgemeinden vom Anlagenbetreibenden – freiwillig – Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.
Dabei handelt sich um eine unbedenkliche und freiwillige finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden, die von der EU-Kommission im Rahmen der EEG-Novelle 2021 (§6 EEG) genehmigt wurde.

Beispielrechnung freiwillige Abgabe für eine 5 MWp-Anlage:
5.000 kWp x 1.250 kWh/kWp x 0,002 € = 12.500 €/ Jahr (bzw. 250.000 € in 20 Jahren)

Falls die verpachteten Flächen im Eigentum der Kommune sind, kommen noch die Pachtzahlungen pro ha und Jahr hinzu.

Empfehlung: Diese Informationen sollten bei Überlegungen zu Agri- und Freiflächenanlagen auf kommunaler Ebene beachtet werden und Entscheidungsträgern zur Kenntnis gebracht werden.

Fazit:
Erneuerbare Energieanlagen wie PV und Windkraft ermöglichen langfristig planbare Einnahmen aus Gewerbesteuer, freiwilligen finanziellen Beteiligungen und Pachteinnahmen für die Kämmereien der Städte und Gemeinden.