Monatsarchiv für Januar 2023

 
 

Leitfaden Wärmepumpe: Kombination von Wärmepumpe und Photovoltaik

 
 
 
 
 

Inhalt
1 Einleitung
2 Funktionsweise einer Wärmepumpe.
3 Die Photovoltaikanlage: Stromgenerator für die Wärmepumpe
4 Kommunikation zwischen Photovoltaikanlage und Wärmepumpe
5 Optimierung der Wärmepumpenanlage für hohe Autarkie und hohen Eigenverbrauch
6 Kühlen mit Solarstrom und Wärmepumpe
7 Warmwasser-Wärmepumpen:
8 Photovoltaik, Solarthermie, oder beides?
9 Solarstrom oder Wärmepumpentarif?
10 Hausbesitzer berichten

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So viel Strom brauchen Autos mit Verbrennungsmotor

Der Strombedarf für Elektroautos wird überschätzt. Denn mit dem Ende des Verbrennungsmotors sparen wir auch eine Menge Strom ein.

Beitrag von Edison   8.  Okt 8 2022

Wenn die vorliegenden Zahlen alleine zum Stromverbrauch in den Raffinerien aber nur halbwegs stimmen, sinkt der zusätzliche Strombedarf für E-Autos deutlich. Das heißt: Auch wenn ein E-Auto 15 Kilowattstunden verbraucht, müssen diese nicht zusätzlich erzeugt werden. Zusätzlich brauchen wir vielleicht zehn, vielleicht sogar nur fünf kWh. Das ist immer noch ein Mehrbedarf, keine Frage – aber es sind Milliarden Kilowattstunden weniger als bei einer Eins-zu-Eins-Umrechnung der Fahrzeugzahlen.

Wenn auch noch die Effizienz im (Motor, Akku, Ladetechnik) und am (LED, Hocheffizienzpumpen) E-Auto steigt und die Transportverluste durch lokale Stromerzeugung sinken – dann fällt das Argument, es gäbe nicht ausreichend Strom für Elektrofahrzeuge, vollends in sich zusammen.

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Wichtige Ü20-Regelungen im EEG 2023

Info vom Solarförderverein SFV von Suanne Jung 16.01.2023

Wichtige Ü20-Regelungen im EEG 2023 – kurz zusammengefasst

  • Für jede eingespeiste kWh kann eine Vergütung in Höhe des “Jahresmarktwert Solar” beansprucht werden. Für 2022 beträgt er 22,306 Ct/kWh. Davon ist ein Vermarktungspreis von 0,184 Ct/kWh abzuziehen.
  • Die Ü20-Vergütung für 2022 beträg somit 22,12 Ct/kWh.
  • Die Vermarktungskosten verringern sich um die Hälfte, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. (§ 53 (2) EEG 2023). Diese Option kann für Anlagen über 7 kWp interessant sein.
  • Ab 2023 beträgt die Ü20-Vergütung nun laut § 23b Absatz 1 EEG 2023 ”höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde”.
  • Die Vergütungsregel gilt für alle Anlagen, unabhängig davon, in welchem Jahr sie aus der Vergütung fallen, bis maximal 31.12.2027 (§ 25 (2) Nr. 1 EEG 2023). Hier muss der Gesetzgeber noch dringend nachbessern. Ansonsten werden Ende 2027 alle Betreiber:innen der insgesamt rund 3 Gigawatt PV-Leistung ihren Vergütungsanspruch für den netzeingespeisten Solarstrom verlieren.
  • Rückwirkend ab 1.1.2022 sind alle PV-Anlagen bis 30 kW, also auch Ü20-Anlagen, von der Einkommensteuer befreit.

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Revolution für Steckersolar?

Artikel von Jörg Sutter 13.01.2023 DGS Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie

Jetzt hat der VDE eine weitere, mehr zukunftsgerichtete Reaktion auf den Tisch gelegt: Er hat ein eigenes Positionspapier veröffentlicht, indem er Vorschläge zur Vereinfachung und Entbürokratisierung macht. Und die Inhalte erstaunen in positivem Sinne.

Die Inhalte der Positionspapieres

  1. Ausreizen der EU-Grenze von 800 Watt (statt bisher 600 Watt) für eine Bagatellgrenze. Schon seit Jahren hat die EU im europäischen Rechtsrahmen die 800 Watt festgeschrieben, das hätte schon längst in nationales Recht umgesetzt werden können. Jetzt käme das zwar spät, wäre aber trotzdem zu begrüßen.
  2. Der vorhandene Zählertyp soll egal sein und auch rückwärts laufen dürfen. Dieser Anreiz soll aber nicht den Smart-Meter-Rollout bremsen, sondern im Gegenteil beschleunigen, indem der Zählertausch kostenlos vorgenommen werden soll – was ja aber derzeit für den Smart-Meter-Rollout sowieso schon rechtlich gültig ist. Etliche Netzbetreiber, darunter auch große Flächennetzbetreiber, verlangen derzeit jedoch noch immer einen Zählertausch zu einem „normalen“ Zweirichtungszähler, der nicht im Rahmen des Rollouts erfolgt und daher dann auch vom Kunden bezahlt werden soll.
  3. Die Anmeldung von Steckersolar soll nicht mehr doppelt vorgenommen werden: Derzeit müssen Betreiber von Steckersolargeräten noch zwei Anmeldungen vornehmen: Zum einen eine (meist vereinfachte) Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber, zum anderen eine Eintragung bei der Bundesnetzagentur in das Marktstammdatenregister. Erstere kann aus Sicht des VDE entfallen, nur der Eintrag ins Marktstammdatenregister soll bleiben, die Netzbetreiber sollen Zugriff auf diese Daten erhalten.
  4. Die Einspeisung per „Schukostecker“ soll geduldet werden. „Der VDE bevorzugt die Installation durch das Fachhandwerk“, so das Positionspapier, der VDE rückt also von der bisherigen Position nur ein wenig ab. Und eine Duldung bedeutet womöglich keine allgemeine Freigabe, auch wenn natürlich Sicherheitsbedingungen berücksichtigt werden müssen. Duldung könnte auch zeitlich beschränkt verstanden werden und führt vielleicht auch zu Verunsicherung. Besser: Die Bedingungen zum Einsatz klar und nachvollziehbar festlegen und dann den Schulostecker für diese sicheren Fälle auch freigeben.’
  5. Für die Verwendung eines Steckersolargeräts sollen gemäß VDE die Hersteller auch auf die möglichen Risiken aufmerksam gemacht werden – dabei geht es dem VDE zum einen um die korrekte Spannungsabschaltung im Fehlerfall, aber auch um die Beschreibung der Installationsbedingungen und Hinweisen zur sicheren Anbringung in Bezug auf Befestigung, Statik und Vorgaben der Überkopf-Verglasung.

Link zum Artikel bei DGS

Steuerbefreiung und weniger Bürokratie für PV auf dem Hausdach

Heilbronn, 4. Januar 2023  Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg

Zum Jahreswechsel wurden Eigentümer von Solarstromanlagen bis 30 Kilowatt Leistung von der Ertragssteuer befreit, die Umsatzsteuer für Neuanlagen entfällt.

Für größere Photovoltaikanlagen auf dem Hausdach sind am 1. Januar 2023 steuerliche Verbesserungen in Kraft getreten. Die Ertrags- und Umsatzsteuern für Betreiberinnen und Betreiber von Solarstromanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt entfallen pauschal. Bei der Ertragssteuer gilt die Befreiung sogar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Darauf weist das Photovoltaik-Netzwerk Heilbronn-Franken hin. Neben dem finanziellen Vorteil bedeuten die gesetzlichen Änderungen auch den Abbau bürokratischer Hürden. Die Neuregelungen bei der Einkommenssteuer gelten auch für Betreiber von Anlagen in dieser Größe auf Gewerbeimmobilien. Für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greifen sie ebenfalls – dann sind bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Ertragssteuer befreit und insgesamt bis zu 100 Kilowatt installierte Leistung pro Steuerperson. Die steuerlichen Verbesserungen könnten den Ausbau der Solarstromerzeugung in der Region beschleunigen.

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